Bedarfsorientierter Energieausweis

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis?

Bei Wohngebäuden ist die Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis eingeschränkt; hier sind die Anzahl der Wohnungen und das Baujahr ausschlaggebend. 

Prinzipiell gilt: Bei Häusern mit weniger als 5 Wohnungen, die vor 1977 gebaut wurden,  dürfen nur Bedarfsausweise ausgestellt werden!


Hintergrund dieser Regelung ist der Sachverhalt, dass bei kleinen Gebäuden in schlechtem energetischen Zustand der Energieverbrauch in besonders hohem Maße vom Nutzerverhalten abhängig ist. Mit zunehmender Anzahl der Wohnungen spielt das individuelle Nutzerverhalten eine immer geringere Rolle.

Ausnahme:  Wurde das Wohngebäude bereits auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung vom August 1977 saniert, darf auch hier ein Verbrauchsausweis ausgestellt werden. Dies ist durch eine gesonderte Berechnung nachzuweisen. 

 

Für Nichtwohngebäude besteht grundsätzlich Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis.

Für die Ausstellung eines Bedarfsausweises sind folgende Daten erforderlich:

  • Allgemeine Angaben zum Gebäude (Eigentümer, Baujahr Gebäude, Anzahl der WE´s, Wohnfläche)
  • Bauzeichnungen des Gebäudes (Lageplan, Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
  • Detailangaben zur Bauphysik (Dach-, Wand- und Fußbodenaufbauten aller wärmeübertragenden Bauteile)
  • Angaben zur Anlagetechnik (Baujahr des Kessels, Warmwasserbereitung, Heizleistung, Art der Beheizung)
  • Gebäudefoto

Bei Bedarfsausweisen erfolgt aufgrund des komplexen Verfahrens immer eine Vor-Ort-Begehung.

Sind verwertbare Daten nicht verfügbar, kann mit Pauschalwerten gerechnet werden. Diese führen jedoch zu einer energetischen Abwertung des Gebäudes (schlechtere Berechnungsergebnisse).

Bedarfsausweis für Wohngebäude 


Grundlage zur Erstellung eines bedarfsbasierten Energieausweises ist das in der Energie- einsparverordnung (EnEV-2009) festgelegte sogenannte "Referenzgebäudeverfahren". Danach sind zur Zeit  zwei Rechengänge zugelassen: Berechnung auf der Grundlage der    DIN V 4108-6 + DIN V 4701-10 (altes Verfahren) sowie Berechnung auf der Basis der  DIN V 18599 (neues Verfahren). Mit der erneuten Novellierung des EnEV - wahrscheinlich     im Jahr 2012 - soll dann nur noch das neue Rechenverfahren zulässig sein.

Download:    Musterausweis Wohngebäude

 

planunungsbüro bauen + energie

Jan Pongs, Dipl.-Ing. Architekt

Telefon 02161 561579

        architekt@pongs.info

 
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